Toothless European Citizenship / Šimon Uradnik

DIE ZAHNLOSE UNIONSBÜRGERSCHAFT ODER WIE DER EINZELNE (NICHT) VOR IHREM VORENTHALTEN GESCHÜTZT WIRD

Kurzfassung Diese Monographie stellt die zentrale Forschungsfrage, ob die faktische Bezie hung zwischen der Europäischen Union und einem Unionsbürger von einer sol chen Qualität ist, dass sie das faktische Verhältnis in Form der echten Bindung begründet, bzw. ob die rechtliche Beziehung zwischen denselben Subjekten von einer solchen Qualität ist, dass sie das rechtliche Verhältnis in Form der unmit telbaren Bindung begründet. Die tatsächliche Verbindung wird anhand von zwei Aspekten beurteilt, nämlich der gegenseitigen gesellschaftlichen Verbundenheit der Unionsbürger mit der Europäischen Union und den gemeinsamen politi schen Interessen der Unionsbürger im Sinne eines gemeinsamen Interesses an der Politik und gemeinsamer politischer Ziele. Was die unmittelbare Bindung anbe langt, so wird das Rechtsverhältnis zwischen der Europäischen Union und dem Unionsbürger unter zwei Gesichtspunkten untersucht, nämlich der Autonomie des Formstatus der Unionsbürgerschaft und der Unveränderlichkeit der inhaltli chen Rechte der Unionsbürgerschaft. Die eigentliche Bewertung des faktischen Verhältnisses erfolgt anhand der Daten des Eurobarometers und der Wahlbeteiligung bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2019 und bei den nationalen Wahlen bis zu diesem Zeitpunkt. Die Untersuchung des Rechtsverhältnisses erfolgt anhand von Tugenden und Postulaten der normativen Rechtstheorie mit dem Schwerpunkt auf der Theorie der Rechtsverhältnisse, der logischen Argumentation und der rechtlichen Analyse der Rechte des Unionsbürgers. Die Untersuchung zeigt, dass die gegenseitige gesellschaftliche Bindung und gemeinsame politische Interessen nicht nachzuweisen sind. Darüber hinaus ist die alleinige Existenz der Unionsbürgerschaft zwischen Entstehung und Beendigung zwar autonomer Natur, aber in ihrer Gesamtheit doch mehr als abhängig von Leben und Tod – Entstehung und Beendigung – der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates. Nichtsdestotrotz wird der unabänderliche Charakter eines besonderen Rechts des Unionsbürgers – des Rechts der europäischen Bürgerinitiative – aufrechterhalten. Auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen kommt der Verfasser zu dem Schluss, dass die Unionsbürgerschaft weder eine echte Verbindung noch eine unmittelbare Bindung aufweist. Daher ist weder die faktische Beziehung zwischen der Europäischen Union und einem Unionsbürger von solcher Qualität, dass sie das faktische Verhältnis in Form der echten Verbindung begründet, noch ist die rechtliche Beziehung zwischen gleichen Subjekten von solcher Qualität, dass sie das rechtliche Verhältnis in Form der unmittelbaren Bindung begründet. Schlüsselwörter: Unionsangehörigkeit, Unionsbürgerschaft, EU-Bürgerschaft, Autonomie, Nicht-Widrigkeit, echte Verbindung, Staatenlosigkeit

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